Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir ein Session-Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung. Wenn Sie damit einverstanden sind, freuen wir uns, wenn Sie unsere Webseite weiter erkunden. Sollten Sie der Verwendung nicht zustimmen, können Sie Ihren Browser so einstellen, dass Sie über das Setzen von Cookies informiert werden und Cookies nur im Einzelfall erlauben, die Annahme von Cookies für bestimmte Fälle oder generell ausschließen sowie das automatische Löschen der Cookies beim Schließen des Browser aktivieren. Bei der Deaktivierung von Cookies kann die Funktionalität dieser Website eingeschränkt sein.
Akteneinsicht ist für akribische Strafverteidigung unerlässlich. Gesetzlich geregelt ist das Recht auf Akteneinsicht in § 147 StPO. Nach § 147 Abs. 4 StPO hat auch der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, das Recht, die ihn betreffenden Akten einzusehen soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen.
Das setzt voraus, dass der Beschuldigte sein Recht überhaupt kennt. Außerdem ist die Auseinandersetzung mit Behörden, insbesondere mit der Staatsanwaltschaft, oftmals unbekanntes Terrain. Strafverteidiger sind darin geübt und können im Interesse des Beschuldigten zuverlässig und umgehend Akteneinsicht beantragen.
Gerne beantrage ich auch für Sie Einsicht in Ihre persönliche Ermittlungsakte, auch wenn ich nicht dazu raten kann, das weitere Verfahren ohne Verteidiger zu bestreiten. Den Akteninhalt zu kennen ist das Eine, die tatsächliche sowie rechtliche Auseinandersetzung das Entscheidende.
Ohne exakte Kenntnis der Ermittlungsakte ist Selbstverteidigung niemals optimal vorbereitet. In der Regel sind Staatsanwaltschaft und Gericht dem Beschuldigten im Straf- und Strafverfahrensrecht deutlich überlegen. Das Mindeste ist folglich, dass sie es nicht auch noch in tatsächlicher Hinsicht sind.
Bei Fragen rund um die Akteneinsicht, stehe ich mit Rat und Tat zur Seite.
Für die Akteneinsicht berechne ich eine Pauschale, die jeweils individuell zu berechnen ist. Neben einer Pauschale in Höhe von 65,00 EUR netto ist der Aktenumfang für die abschließend zu erhebende Gebühr maßgeblich. Zu berücksichtigen sind die Scan | Kopierkosten, die für jede Seite der Akte anfallen. Für die ersten 50 Seiten wird jeweils eine Gebühr von 0,50 EUR netto erhoben (Bei 50 Seiten entspricht dies einem Betrag von 25,00 EUR netto). Jede weitere Seite (ab Seite 51) kostet 0,15 EUR netto.
Sie erhalten dafür eine sauber aufgearbeitete Aktenkopie im pdf-Format. Ihre Daten werden vollkommen diskret und vertraulich behandelt. Ich garantiere eine sichere und verschlüsselte Übermittlung Ihrer Strafakte.
Um Ihnen einen zeitnahen Ablauf zu garantieren, benötige ich einige Grundinformationen von Ihnen. Zur Vereinfachung bitte ich Sie, das nachfolgende Dokument ausgefüllt an mich per Post, E-Mail oder via Fax zuzusenden. Sobald mir Ihre Unterlagen vollständig vorliegen, erhalten Sie binnen 24 Stunden eine E-Mail mit der Mandatsbestätigung und weiterführenden Informationen.
Stellen Sie in Ihrem eigenen Interesse sicher, dass Sie unter der von Ihnen angegebenen E-Mailadresse tatsächlich Mails empfangen können.
Sobald ich für Sie Akteneinsicht beantragt habe, setze ich Sie darüber selbstverständlich in Kenntnis. Wie lange es anschließend dauern wird, bis mir die Akte zur Verfügung gestellt wird, kann pauschal nicht vorhergesagt werden.
Akteneinsicht wird in der Regel erst gewährt, sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind. Die Dauer hängt somit maßgeblich davon ab, wie fortgeschritten die Ermittlungen bereits sind. Zwischen Ihrem Antrag und der Übersendung Ihrer Ermittlungsakte können noch einige Wochen oder sogar Monate vergehen. Ich werde die Staatsanwaltschaft jedoch regelmäßig an Ihre Akte erinnern.
Akteneinsicht wird nur von Staatsanwaltschaft bzw Gericht gewährt. Das bedeutet, dass die Polizei den Inhalt nach Abschluss ihrer Tätigkeit zunächst an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterleitet.
Es ist verständlich, dass Sie die Ermittlungsergebnisse möglichst bald in Ihren Händen halten möchten. Wenn die Ermittlungsakte schließlich an mich übergeben wird, haben Sie allerdings den Vorteil, sämtliche Ergebnisse der Ermittlungen zu kennen. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass im Hintergrund noch Ermittlungstätigkeiten fortgesetzt werden.
Häufig erfährt der Beschuldigte von den Ermittlungen erst, wenn ihm das Schreiben der Polizei zugeht. Die Vorladung der Polizei wirkt schockierend und beängstigend zugleich. Anschließend setzt oft Ratlosigkeit ein, weil der Beschuldigte gar nicht weiß, wie er mit den Informationen umgehen soll.
Ein weiteres Problem besteht darin, dass dem Adressaten des Anhörungsbogens kaum Details vermittelt werden. Ihm ist nach § 163a Abs.4 StPO erst bei seiner Vernehmung zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im Zweifel weiß er vorher also noch gar nicht, wegen welcher Straftat gegen ihn ermittelt wird. Trotzdem soll er eine Aussage machen.
Das ist eine denkbar ungünstige Konstellation, zumal jedes Wort -und mag es in dem Kontext auch laienhaft anders gemeint gewesen sein- tatsächlich zu viel sein kann. Ins Blaue hinein ist eine Aussage des Beschuldigten zur Wahrung seiner prozessualen Rechte niemals empfehlenswert.
Aus diesem Grund biete ich jedem Beschuldigten die Möglichkeit, zumindest Akteneinsicht zu nehmen. Die Minimalinformationen sind unerlässlich, um nach dem Studium der Akte entscheiden zu können, ob zur Sache ausgesagt wird oder eben nicht. Schweigen darf nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausgelegt werden.
Beachte: Sie riskieren gar nichts, wenn Sie den Termin nicht wahrnehmen und sich stattdessen mit Ihrem Fall beschäftigen!
Es besteht für den Beschuldigten keine Pflicht, dem Vorladungstermin bei der Polizei nachzukommen. Sofern Sie als Beschuldigter von der örtlichen Polizeidienststelle angeschrieben worden sind, können Sie den Termin ruhigen Gewissens und ohne Angaben von Gründen schriftlich absagen. Lediglich die Angaben zur Person müssen gemacht werden.
Wurde Ihnen allerdings eine Vorladung von Staatsanwaltschaft oder Gericht zugestellt, sind Sie tatsächlich verpflichtet, dort zu erscheinen. Das bedeutet allerdings nicht, dass Sie auch eine Aussage machen müssen. Dazu können und dürfen Sie nicht gezwungen werden. Sofern Sie unsicher sind, schweigen Sie bitte in Ihrem eigenen Interesse!
Sobald mir die Akte vorliegt, erhalten Sie -sofern nichts abweichendes vereinbart worden ist- zum günstigen Pauschalpreis ein digitales Aktendoppel im PDF-Format. Selbstverständlich nutze ich zum Schutz Ihrer Daten ein verschlüsseltes System. Sie selbst wählen bitte ein sicheres Passwort auf dem Antragsformular, das zum Entschlüsseln der digitalen Datei zwingend notwendig ist.
Nachdem Sie die Akte von mir erhalten haben, sind zwei unterschiedliche Situationen denkbar:
1. Die Informationen genügen Ihnen persönlich aus, um sich in dem Strafverfahren selbst zu verteidigen. Falls Sie aber unsicher sind, ob das Wissen aus der Akte ausreicht, um auch die rechtliche Auseinandersetzung mit Staatsanwaltschaft und Gericht zu bestehen, werde ich Ihnen im weiteren Verfahren als Strafverteidiger konsequent zur Seite stehen. Zweifel und Unsicherheit sind im ernsten Strafprozess keine idealen Begleiter! Ein Strafverteidiger weiß, weshalb er sich niemals selbst verteidigen würde.
2. Sie möchten sich ohnehin -und dazu kann ich nur raten- von einem Strafverteidiger beraten oder verteidigen lassen. Selbstverständlich stehe ich fest entschlossen an Ihrer Seite, auch wenn Sie zunächst "nur" Akteneinsicht gewünscht haben. Die bereits angefallenen Kosten werden mit dem neuen Auftrag verrechnet. Welche Kosten konkret auf Sie zukommen, ist individuell zu bestimmen. Entscheidend ist, ob Sie nach Aktenübermittlung eine Beratung zu Ihrer Ermittlungsakte oder eine Komplettverteidigung wünschen.