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Die Kosten des Pflichtverteidiger

"Als Beschuldigter habe ich das Recht, dass mir ein Anwalt gestellt wird, wenn ich mir finanziell keinen leisten kann. Die Kosten für den Pflichtverteidiger müssen vom Staat getragen werden. " Dieser Mythos hält sich sehr hartnäckig. Insbesondere amerikanische Filme und Serien verleiten uns dazu, den Pflichtverteidiger als Anwalt der Bedürftigen zu definieren. Das ist jedoch nicht der Fall.

Pflichtverteidigung ist keine Frage der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse!


Der Pflichtverteidiger kann synonym auch als Zwangsverteidiger bezeichnet werden. Das bedeutet, dass der Beschuldigte, dem ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, die Verteidigung nicht ablehnen kann. Sie wird ihm von Gesetzes wegen aufgezwungen. Es handelt sich um eine Zwangsverteidigung, die an enge gesetzliche Voraussetzungen geknüpft ist.

Die entscheidende Frage ist daher, wer für die Kosten des Pflichtverteidigers letztendlich aufkommen muss. Eine pauschale Antwort gibt es, wie regelmäßig im Strafrecht, nicht! 

Die Kosten eines Pflichtverteidigers

Wird der Beschuldigte im späteren Strafprozess verurteilt, muss er die Kosten des Pflichtverteidigers tragen. Im Falle der notwendigen Verteidigung hat der Beklagte zwar keine Möglichkeit, die Verteidigung abzulehnen. Ihm wird ein Pflichtverteidiger beigeordnet, ob er möchte oder nicht! Allerdings sind die gesetzlichen Kosten geringer als bei einem Wahlverteidiger.

Ausdrücklich
 ist an dieser Stelle wiederholt darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte das Recht hat, einen Pflichtverteidiger zu benennen. Andernfalls entscheidet das Gericht für ihn. Es kann folglich sein, dass der Beschuldigte von einem Rechtsanwalt begleitet wird, der in der Vergangenheit gar nicht im Strafrecht aktiv gewesen ist.

Das möchte er ganz sicherlich nicht, sodass er sein Wahlrecht wahrnehmen wird!
Praktisch rechnet der Pflichtverteidiger seine Gebühren und Auslagen nach dem Verfahren gegenüber der Staatskasse ab. Der Staat holt sich das Geld zu einem späteren Zeitpunkt allerdings vom Verurteilten zurück. In Ausnahmefällen werden ihm nur ein Teil der Kosten auferlegt. Das sind jedoch wirklich Ausnahmen.Im Jugendstrafrecht kann gemäß § 74 JGG davon abgesehen werden, dem Jugendlichen die Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Bei einem Freispruch trägt die Staatskasse die Kosten und Auslagen des Verfahrens. Dazu zählen auch die Gebühren des Pflichtverteidigers. Der Verteidiger wird wiederum regelmäßig direkt mit der Staatskasse abrechnen, insofern bestehen keine Besonderheiten zu den Kosten des Pflichtverteidigers bei Verurteilung.

Der Freigesprochene muss keine Kosten übernehmen, falls zwischen ihm und seinem Rechtsanwalt keine Zusatzvereinbarung getroffen worden ist. Das ist allerdings der Regelfall. Sie sollten sich dennoch gut überlegen, ob Sie auf diese Investition verzichten möchten. Eine Anklage ist nicht schön, erst recht nicht, wenn der Betroffene zu Unrecht auf der Anklagebank sitzt. Der Weg zum Freispruch ist allerdings kein Selbstläufer. Andernfalls wäre die Situation nicht ernst, zumal zwei unabhängige Organe der Justiz von einer späteren Verurteilung hinreichend überzeugt sind. 

Der Staat ersetzt dem Pflichtverteidiger nach einem Freispruch nur die gesetzlichen Gebühren. Die Zahlung eines Zusatzhonorars muss selbstverständlich rechtzeitig vereinbart werden, damit der Mandant weiß, welche Kosten sogar im Falle eines Freispruchs auf ihn zukommen werden.